Im Februar 2011 stellte Frau Gygax erneut fest, dass sich die Situation bei Koflers Tierhaltung nicht verbessert hat. Trotzdem greifen diese Leute schamlos Direktzahlungen ab! Das Rindvieh und die Ziegen bleiben eingesperrt, anstatt wie vorgeschrieben in der Winterperiode (November – April) 13 Tage pro Monat Auslauf. Von 26 Tagen Weidegang in den Monaten Mai und Juni, d. h. bis zur 3monatigen Sömmerung, können die Tiere nur träumen, angebunden im Stall! Der Erhalt von Direktzahlungen setzt voraus, dass zumindest das Tierschutzgesetz eingehalten wird. Koflers sind tagsüber berufstätig, die Tierhaltung ist nur ein lukrativer Nebenerwerb. Das Wohlbefinden ihrer Tiere interessiert diese geldgierigen Direktzahlungsschmarotzer nicht!
Abgesehen von den schlechten Lebensbedingungen in Koflers Ställen, stellten Frau Gygax und ich bei längeren Recherchen fest, dass der gesetzlich vorgeschriebene Auslauf (RAUS-Betriebe) von 13 Tagen in den Monaten von November 2008 bis Mitte März 2009 nicht eingehalten wurde. Wir konnten in der Umgebung der Kofler-Stallungen keine eingezäunten Plätze und Flächen mit Kuhfladen und Gehspuren von Rindern feststellen, was bei seriöser Kontrolle auch dem Kontrolleur aufgefallen sein müsste!!!Bei den Recherchen im Februar 2011 stellte Frau Gygax fest, dass immer noch keine eingezäunten Ausläufe in der näheren oder entfernteren Umgebung der Kofler Stallungen vorhanden sind. Die Kontrollorgane in Chur tolerieren alle Verstösse und den Missbrauch von Direktzahlungen seit Jahren!
Betreffend Ziegenhaltung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
Art. 55 TSchV Haltung:
Die kantonale Fachstelle kann in den in Absatz 2 genannten Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen. Sie berücksichtigt dabei den der Tierhalterin oder dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere. 1 Ziegen die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 120 Tagen während der Vegetationsperiode und an 50 Tagen während der Winterfütterungsperiode Auslauf haben.
Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. Das Tüdern von Ziegen gilt nicht als Auslauf. 2 Standplätze für Ziegen dürfen nicht mehr neu eingerichtet werden. Ausgenommen sind Standplätze in Ställen, die im Sömmerungsgebiet nur saisonal genutzt werden.
Betreffend Koflers Tierhaltung reagierten die zuständigen Kontrollorgane in Chur auch erst, als wir den Missbrauch der Direktzahlungen dem Bundesamt für Landwirtschaft Bern, Abteilung Direktzahlungen, Herrn Peter Zbinden mitteilten und ankündigten, die Betrüger und Tierquäler schweizweit mit Namen bekannt zu machen und auch die Medien zu informieren.
Am 31. März 2011 erhielten wir vom Bundesamt für Landwirtschaft Bern, Abt. Direktzahlungen Bescheid, dass Koflers Sanktionen drohen, bei Nichteinhalten der Auslauf- und Weidegangvorschriften. Kurz nach dem Bescheid aus Bern teilte uns der zuständige Kontrolleur in Chur mit, dass mehr Licht im Stall angebracht wurde und mehr Einstreu auf den Ständen und dass Koflers jetzt eine Hilfskraft einstellten mussten, welche sich um den vorgeschriebenen Auslauf der Tiere kümmert, bzw. die Tiere zu einem eingezäunten Auslauf führt und nach einer, uns noch nicht bekannten Zeit wieder in den Stall zurückbringt. Wir werden recherchieren, ob die Tiere endlich RAUS können. Es ist tragisch, dass Tiere jahrelang um Ihr Wohlbefinden betrogen werden und dass jahrelang Missbrauch von Direktzahlungen stattfindet.
Zwei von Koflers Ziegen an kurzer Kette, was leider gemäss Gesetz erlaubt ist. |
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Um ihren Auslauf und Weidegang betrogen, liegen einige von Koflers Rindern sichtbar auf zu kurzen Ständen. |
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Dora Hardegger